1. Geltung
1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle - auch zukünftigen – Verträge mit Nicht-Verbrauchern im Sinn des § 310 Abs. 1 S. 1 BGB über Lieferungen und sonstige Leistungen unter Einschluss von Kaufverträgen, Werkverträgen, Werklieferungsverträgen und der Lieferung nicht vertretbarer Sachen. Abweichenden Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Bestellers, wird ausdrücklich widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns widersprechen.
1.2 Nebenabreden, Abweichungen von diesen Bedingungen, Ergänzungen, deren Ausschluss sowie sonstige Erklärungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
1.3 Vertragspartner im Sinne dieser Bestimmungen ist unser Auftraggeber, Kunde, Käufer.
1.4 Diese Geschäftsbedingungen werden Vertragsbestandteil des Vertrages, in dem sie durch Anhang, Verweis oder mit demEmpfang unserer Bestätigung und/ oder der Abnahme der bestellten Waren oder Leistungen anerkannt sind.
2. Aufträge
2.1 Unserer Angebote sind freibleibend. Ändern sich zwischen Angebot und Beauftragung die Metallpreise, so ist Basis für unsere Beauftragung der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Metallpreis, siehe Ziff. 3.1.
2.2 Nur schriftliche Aufträge sind verbindlich; dies gilt auch für jegliche Änderungen oder Zusätze der Aufträge. Mündliche oder telefonische Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen und Garantien oder sonstige uns bindende Aussagen haben nur Gültigkeit, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt werden.
2.3 Werden nach Vertragsabschluss Tatsachen für uns erkennbar, die darauf schließen lassen, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit oder -bereitschaft des Vertragspartners gefährdet wird oder gerät der Vertragspartner mit einem erheblichen Betrag in Zahlungsverzug oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung
der Bonität und/oder Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners schließen lassen, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB zu. Bereits erfolgte Teillieferungen sind sofort fällig gestellt.
2.4 Angebote nebst dazu gehörigen Unterlagen dürfen Dritten nicht ohne unsere ausdrückliche, schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden.
3. Preise, Zahlungsverzug
3.1 Unsere Preise verstehen sich stets zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Rohstoffpreisbasis sind die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Metallpreise.
3.2 Unsere Preise gelten ab unserem Werk und ausschließlich Verpackung und Versicherung, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Abweichende Vereinbarungen werden in Individualabreden schriftlich dokumentiert.
3.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der vereinbarte Vertragspreis inklusive Umsatzsteuer sofort nach Erhalt der Ware und ohne etwaigen Abzug fällig. Ist die Gewährung von Skonto vereinbart, beginnt die Skontofrist grundsätzlich ab dem Datum der Rechnung. Der Abzug von Skonto wird nicht gewährt, soweit sich der Vertragspartner mit der Bezahlung einer
früheren Lieferung oder Leistung im Verzug befindet.
3.4 Sollte die Lieferung erst nach Ablauf von 3 Monaten nach Vertragsabschluss aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, erfolgen, sind wir berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von veränderten Lohn-und/oder Materialkosten, eintreten.
3.5 Für den Zeitraum des Zahlungsverzuges des Vertragspartners fallen Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz an, sofern uns nicht aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen zustehen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens sowie sonstiger gesetzlicher Rechte wegen Verzugs bleibt vorbehalten.
3.6 Die Aufrechnung oder die Ausübung eines etwaigen gesetzlichen Zurückbehaltungsrechtes ist ausgeschlossen, wenn die Gegenforderung nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Die Ausübung eines Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechtes ist auch insoweit ausgeschlossen, als die Gegenansprüche des Kunden nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
3.7 Werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners in Frage stellen, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung durchzuführen bzw. werden bis dahin bereits entstandene Forderungen in voller Höhe sofort zur Zahlung fällig.
4. Lieferung, Gefahrenübergang und Versand
4.1 Vereinbarte Liefer-, Leistungsfristen und -termine erfordern unsere schriftliche Bestätigung.
4.2 Ist für die Lieferung oder Leistung kein ausdrückliches Datum, sondern eine Frist bestimmt, so beginnt die Frist mit Absendung der Auftragsbestätigung durch uns, jedoch nicht vor Beibringung sämtlicher notwendiger ggf. durch unseren Vertragspartner zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, Materialien, Eingang einer eventuell vereinbarten Zahlung und/oder der Klärung aller technischer Fragen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages behalten wir uns vor.
4.3 Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden unseres Vertragspartners verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners. In diesem Falle steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Unsere Rechnungsstellung gilt gleichzeitig als Anzeige der Versandbereitschaft.
4.4 Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Vertragspartner oder dessen Gehilfen, Bevollmächtigten oder an den von unserem Vertragspartner genannten Dritten auf unseren Vertragspartner über. Spätestens jedoch bei Annahme- oder Schuldnerverzug des Vertragspartners.
4.5 Die Gefahr für zu bearbeitende Teile unseres Vertragspartners geht mit dem Verlassen unseres Werkes, spätestens jedoch mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, auf unseren Vertragspartner über. Wir haften im Hinblick auf Transportschäden nur für uns zuzurechnenden Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
4.6 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die wir bzw. unser Unterlieferant nicht zu vertreten hat, insbesondere Streiks, Betriebsstörungen, Aussperrungen oder Störungen der Verkehrswege, soweit die Umstände nachweislich auf die Lieferung oder Leistung des Vertragsgegenstandes von erheblichem Einfluss sind.
4.7 Wird seitens unseres Vertragspartners eine Transportversicherung verlangt, erfolgt dies auf seine Kosten.
4.8 Bei Abrufaufträgen ist der Vertragspartner zum Abruf innerhalb von 2 Wochen nach Mitteilung der Übergabe- bzw. Versandbereitschaft verpflichtet. Bei nicht rechtzeitigem Abruf bzw. nicht rechtzeitiger Abnahme sind wir ungeachtet unserer sonstigen Ansprüche berechtigt, den Ersatz unserer Mehraufwendungen etwa durch Lagerung der Ware auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners geltend zu machen.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1 Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der laufenden Geschäftsbeziehung zustehen, unser Eigentum. Dies gilt auch für künftig entstehende, gleichzeitig entstehende und/oder bedingte Forderungen, z. B., wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen
geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlungen noch offener und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen.
5.2 Bei Zahlungsverzug oder Insolvenzantrag über das Vermögen unseres Vertragspartners sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen; gleichfalls erteilt unser Vertragspartner die Zustimmung zur Herausgabe bzw. zur Wegnahme bei seinem Kunden, falls die Ware auf Geheiss des Vertragspartners direkt an einen Kunden geliefert worden ist, siehe auch Nr. 5.7. Zu
diesem Zweck wird uns bereits jetzt die Berechtigung, den Betrieb unseres Vertragspartners -Belegenheitsort der Vorbehaltsware-zu betreten, erteilt. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.
5.3 Die Be- und Verarbeitung unserer Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 5.1. Wird unsere Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt uns unser Vertragspartner bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware und verwahrt diese für uns unentgeltlich. Die entstehende neue Sache, Eigentumsrechte an dieser sowie die abgetretenen Vergütungsansprüche dienen ebenso wie die Vorbehaltsware der Sicherung unserer Forderungen.
5.4 Unser Vertragspartner darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen gewöhnlichen Geschäftsbedingungen und solange er uns gegenüber nicht in Verzug ist, veräußern. Die Forderungen aus dieser Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung entstehen, bereits jetzt an uns abgetreten; wir nehmen die Abtretung an. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird unsere Vorbehaltsware durch unseren Vertragspartner zusammen mit anderen Waren, die nicht unsere Vorbehaltswaren sind, veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung nach dem Verhältnis des Wertes
unserer Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem erarbeitungswert abgetreten; wir nehmen die Abtretung an. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Nr. 5.2 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teilbetrag/Anteil bereits jetzt abgetreten; wir nehmen die Abtretung an.
5.5 Unser Vertragspartner ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung ist durch uns widerruflich. Sie erlischt automatisch mit einem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unseres Vertragspartners. Von unserem Widerspruchsrecht werden wir nur Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages
erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Vertragspartner durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit und/ oder -bereitschaft gefährdet wird. Auf unser Verlangen hin ist unser Vertragspartner verpflichtet, die Abtretung gegenüber seinen Abnehmern offenzulegen und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen,
zumindest in Kopie, zur Verfügung zu stellen.
5.6 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Vorbehaltsware ausreichend gegen alle Risiken zu versichern. Die Ansprüche aus den entsprechenden Versicherungsverträgen tritt er hiermit an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an.
5.7 Von einer Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter sind wir unverzüglich durch unseren Vertragspartner schriftlich zu unterrichten. Für den Fall des Zahlungsverzuges, Insolvenzantrag über das Vermögen des Vertragspartners oder eines sonstigen nicht nur geringfügigen vertragswidrigen Verhaltens des Vertragspartners sowie für den Fall der Rückgängigmachung des
Vertrages erklärt der Vertragspartner bereits jetzt seine Zustimmung dazu, dass wir die beim Kunden befindliche Vorbehaltsware wegnehmen bzw. wegnehmen lassen.
5.8 Nehmen wir aufgrund des Eigentumsvorbehalts die Ware zurück, ist darin ein Rücktritt vom Vertrag nur zu erblicken, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Zu einer Verwertung der Ware im Wege des freihändigen Verkaufs sind wir berechtigt.
6. Materialien und Werkzeuge
6.1 Soweit unser Vertragspartner Material und/ oder Werkzeuge zur Verfügung stellt, sind uns diese kostenfrei mit einem Mengenzuschlag von mindestens 10% bzw. nach unseren Vorgaben anzuliefern, und zwar rechtzeitig, in einwandfreier Beschaffenheit und in solchen Mengen, dass eine ununterbrochene Verarbeitung möglich ist. Nach Aufforderung durch uns sind diese auf Kosten des Kunden bei uns wieder abzuholen. Kommt der Vertragspartner der Aufforderung zur Abholung seiner Materialien und/ oder Werkzeuge nicht nach oder sind seit der Bereitstellung oder Anlieferung 3 Jahre ohne Nutzung vergangen, so sind wir zur Aufbewahrung nicht verpflichtet. §§ 937 ff. BGB bleiben unberührt.
6.2 Wir sind berechtigt, die Materialien und/oder Werkzeuge zu vernichten, wenn unser Vertragspartner zuvor zur Abholung aufgefordert wurde und er sie hiernach nicht binnen 6 Monate abgeholt hat. Sollten noch fällige Forderungen gegenüber unserem Vertragspartner bestehen, so sind wir zur Veräußerung und Verwertung im Wege des freihändigen Verkaufs sowie
zur Befriedigung aus den Erlösen berechtigt, soweit eine zur Zahlung gesetzte Nachfrist erfolglos verstrichen ist. Etwaige Überschüsse sind an den Vertragspartner auszukehren. Eine Verwertungspflicht besteht nicht.
6.3 Die Kosten für Instandhaltung, Änderung und den Ersatz seiner Materialien und/oder Werkzeuge trägt der Vertragspartner, soweit sie dem normalen Verschleiß unterliegen.
6.4 Der Vertragspartner haftet für die ordnungsgemäße Konstruktion und die richtige Auswahl der Materialien /Werkzeuge, so dass sie dem Verwendungszweck genügen; dies jedoch nur, soweit die Materialien und/oder Werkzeuge durch den Vertragspartner beigebracht werden.
6.5 Bei der Bearbeitung von Beistellteilen geht der nach Verarbeitung anfallende Schrott, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wird, in unser Eigentum über; eine Vergütung/Rückgabe durch uns hat nicht zu erfolgen.
7. Mängelrüge, Gewährleistung, Haftung
7.1 Sachmängel der Ware sind unverzüglich, spätestens 3 Werktage seit Ablieferung, schriftlich bei uns anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unter sofortiger Einstellung der Be- und Verarbeitung unverzüglich nach Entdeckung und spätestens vor Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist schriftlich
anzuzeigen. Bereits Weiterverarbeitete oder eingebaute Ware ist nicht mehr reklamationsfähig.
7.2 § 377 HGB bleibt unberührt.
7.3 Liegt eine berechtigte und fristgerechte Mängelrüge vor, darf unser Vertragspartner nicht über die Ware verfügen, d. h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft oder weiterverarbeitet werden. Wir können nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern (Nachlieferung). Unser Vertragspartner kann von dem Vertrag zurücktreten oder den Warenpreis
mindern, sobald die durch ihn gesetzte, angemessene Nachfrist erfolglos verstrichen ist. Schadensersatzansprüche sind nach Maßgabe von Ziff. 8.1 beschränkt.
7.4 Gibt uns der Vertragspartner nicht unverzüglich die Gelegenheit, uns von dem Sachmangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zu Prüfzwecken zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen eines Sachmangels.
7.5 Für Mängel, die auf eine Anweisung oder Vorgabe des Vertragspartners beruhen, haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur dann, wenn wir gegenüber dem Kunden das Risiko des Eintritts von Mängeln in Folge der Anweisung oder Vorgabe schriftlich übernommen haben. Dies gilt auch für Änderungen
des üblichen Verwendungszweckes, fehlender Bekanntgabe des Verwendungszweckes sowie nicht fachgerechter Weiterverarbeitung und Einbau.
7.6 Stellt sich bei der Prüfung behaupteter Mängel heraus, dass kein Mängelanspruch besteht, ist der Vertragspartner verpflichtet, die durch die Prüfung veranlassten Kosten zu tragen bzw. uns zu erstatten.
7.7 Sachmängel verjähren in 12 Monaten, es sei denn, das Gesetze zwingend etwas anderes vorschreiben, insbesondere §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB.
8. Allgemeine Haftungsbegrenzung, Verjährung
8.1 Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung, haften wir – auch für unsere Angestellten und sonstige Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist unsere Haftung und sind Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Grund, insbesondere Mangel- und Mangelfolgeschäden, die über die Bestimmungen in Nr. 7 und über Nr. 7.1 hinausgehen, ausgeschlossen.
8.2 Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, bei schuldhaft herbeigeführter Schäden des Lebens, des Körpers und/oder der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit für die verkaufte Ware übernommen haben, sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Regelungen über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
8.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, verjähren Schadensersatzansprüche außerhalb der Mängelansprüche (Ziff. 7.1), die unserem Vertragspartner gegen uns aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, 1 Jahr nach Lieferung der Ware. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für
ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, es sei denn, diese Verwendungsweise und/oder Ausführung wurde schriftlich vereinbart. Davon unberührt bleibt unsere Haftung aus vorsätzlichen, grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und/oder der Gesundheit sowie die Verjährung von Regressansprüchen gemäß §§ 478, 479 BGB.
8.4 Beratungen, Empfehlungen, Ausführungsvorschläge usw. sind regelmäßig unverbindlich und bewirken keine Haftung. Es obliegt dem Vertragspartner, die Eignung der Ware für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck selbst – und ggf. unter Einholung fachkundigen Rates Dritter – sorgfältig zu prüfen.
8.5 Vertragsstrafen werden nicht anerkannt.
8.6 Unser Vertragspartner stellt uns im Rahmen der Lohnbearbeitung nach Zeichnung bzw. Vorgabe des Vertragspartners von Ansprüchen Dritter, insbesondere wegen der Verletzung von Urheber- und sonstigen Schutzrechten, ausdrücklich und auf erstes Anfordern frei.
9. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht und Erfüllungsort
9.1 Ausschließlich zuständig für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag, seiner Beendigung und den Geschäftsbeziehungen ist das Gericht, in dessen Bezirk unser Geschäftssitz liegt.
9.2 Erfüllungsort für alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag und den Geschäftsbeziehungen ist der Sitz unserer Gesellschaft.
9.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen oder bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.
10. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nichtig sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit einzelne Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden, nichtig oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Parteien sind in einem solchen Falle gehalten,
an die Stelle der notleidenden Bestimmung eine Vereinbarung zu setzen, die der fortgefallenen Bestimmung am ehesten entspricht.